Bildungsurlaub
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Bildungsurlaub - Ein soziales GrundrechtEinen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz sich in Niedersachsen befindet. Der Anspruch besteht für die Teilnahme an den Veranstaltungen, die von der Agenturfür Erwachsenen- und Weiterbildung (früher: Verwaltungsstelle) des Niedersächsischen Bundes für freie Erwachsenenbildung e. V. anerkannt worden sind.

Informationen zum Bildungsurlaub gibt die Broschüre "Bildungsurlaub - Ein soziales Grundrecht". Diese kann bei der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung unter der Telefonnummer 0511 / 30 03 30-26 angefordert oder über die Homepage des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur als PDF-Datei abgerufen werden.

Für niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach dem NBildUG berufliche Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher oder nebenberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie allgemeine und politische Bildungsmaßnahmen anerkannt werden.

Das NBildUG gilt nicht für Beamte. Für diese gilt die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlVO). Die Texte der Sonderurlaubsverordnung sowie der dazu erlassenen Hinweise können hier als PDF abgerufen werden: Nds.SUrlVO vom 16.01.2006 — Hinweise (Gem.RdErl. vom 06.01.2006)

Auf folgendes wird besonders hingewiesen:


1. Fristen
Bei Neuanträgen der Veranstalter auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen ist eine 3-monatige Antragsfrist zu beachten (§ 1 Abs. 1 DVO-NBildUG).
Die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub durch Arbeitnehmer/innen ist dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin so früh wie möglich - mindestens vier Wochen vorher - schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 NBildUG).

2. Dauer der Bildungsveranstaltung
Eine Bildungsveranstaltung soll in der Regel an fünf, mindestens jedoch an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Ein- und zweitägige Veranstaltungen können somit nicht anerkannt werden (§ 11 Abs. 7 NBildUG).

3. Zeitlicher Umfang der Bildungsmaßnahme
Der Mindestarbeitsumfang einer Bildungsveranstaltung muss täglich acht Unterrichtsstunden, je vier Unterrichtsstunden am An- und Abreisetag betragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 DVO-NBildUG). Dieses ist durch Befügung eines detaillierten Programmes zu belegen.

4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können gemäß Abschnitt 3 der Richtlinien zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach dem NBildUG zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung die Anerkennung selbst beantragen, wenn
- die Veranstaltung außerhalb Niedersachsens stattfindet,
- der Träger seinen Sitz nicht in Niedersachsen hat und
- der Träger die Anerkennung nicht selbst beantragt.
Andernfalls ist ein Antrag des Veranstalters auf Anerkennung der Veranstaltung erforderlich.

Die Programme der Bildungsurlaube fordern Sie bitte von den jeweiligen Veranstaltern an.


Bildungsurlaub - Gesetz