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Einen
Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
(NBildUG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz
sich in Niedersachsen befindet. Der Anspruch besteht für die Teilnahme
an den Veranstaltungen, die von der Agenturfür Erwachsenen- und Weiterbildung
(früher: Verwaltungsstelle) des Niedersächsischen Bundes für freie
Erwachsenenbildung e. V. anerkannt worden sind.
Informationen
zum Bildungsurlaub gibt die Broschüre "Bildungsurlaub - Ein soziales
Grundrecht". Diese kann bei der Agentur für Erwachsenen- und
Weiterbildung unter der Telefonnummer 0511 / 30 03 30-26 angefordert
oder über die Homepage des Ministeriums für Wissenschaft und
Kultur als PDF-Datei
abgerufen werden.
Für niedersächsische
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach dem NBildUG berufliche
Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher oder
nebenberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie allgemeine und
politische Bildungsmaßnahmen anerkannt werden.
Das NBildUG
gilt nicht für Beamte. Für diese gilt die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung
(Nds.SUrlVO). Die Texte der Sonderurlaubsverordnung sowie der dazu erlassenen
Hinweise können hier als PDF abgerufen werden: Nds.SUrlVO
vom 16.01.2006 Hinweise
(Gem.RdErl. vom 06.01.2006)
Auf folgendes wird besonders hingewiesen:
1. Fristen
Bei Neuanträgen der Veranstalter auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
ist eine 3-monatige Antragsfrist zu beachten (§ 1 Abs. 1 DVO-NBildUG).
Die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub durch Arbeitnehmer/innen
ist dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin so früh wie möglich - mindestens
vier Wochen vorher - schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 NBildUG).
2. Dauer der Bildungsveranstaltung
Eine Bildungsveranstaltung soll in der Regel an fünf, mindestens jedoch
an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Ein- und zweitägige Veranstaltungen
können somit nicht anerkannt werden (§ 11 Abs. 7 NBildUG).
3. Zeitlicher Umfang der Bildungsmaßnahme
Der Mindestarbeitsumfang einer Bildungsveranstaltung muss täglich acht
Unterrichtsstunden, je vier Unterrichtsstunden am An- und Abreisetag betragen
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 DVO-NBildUG). Dieses ist durch Befügung eines detaillierten
Programmes zu belegen.
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können gemäß Abschnitt 3
der Richtlinien zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach dem NBildUG
zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung die Anerkennung selbst
beantragen, wenn
- die Veranstaltung außerhalb Niedersachsens stattfindet,
- der Träger seinen Sitz nicht in Niedersachsen hat und
- der Träger die Anerkennung nicht selbst beantragt.
Andernfalls ist ein Antrag des Veranstalters auf Anerkennung der Veranstaltung
erforderlich.
Die Programme der Bildungsurlaube fordern Sie bitte von den jeweiligen
Veranstaltern an.
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